
Die Wahl des Bundeskanzlers erfolgt zunächst nach einem Vorschlag des Bundespräsidenten, Art. 63 Abs. 1 GG. Im 1. Wahlgang ist der Vorgeschlagene gewählt, wenn er die Mehrheit der Mitglieder erhält, in diesem Fall muß er vom Bundespräsidenten ernannt werden. Erhält er sie nicht, kommt es zum Verfahren nach Art. 63 Abs. 3 GG. In diesem Verfah...
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